Satzung des HCV

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Heiligenstädter Carnevalsverein". Der Verein ist beim Amtsgericht Heiligenstadt im Vereinsregister unter Nr. 227 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in:
Heilbad Heiligenstadt/ Eichsfeld.

§ 2 Vereinszweck

Der Heiligenstädter Carnevalsverein e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf der Grundlage regionaler Traditionen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Personelle Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vermögen des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierzu wird die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. KV Heiligenstadt benannt. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung nach Befürwortung durch den Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
c) Bei Beitrittsrückständen für 1 Jahr.
d) Durch Tod.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeitragsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Modalitäten der Beitragskassierung,.

§ 9 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
aa) dem Präsidenten (1. Vorsitzender),
ab) dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzender),
ac) dem Schatzmeister des Vereins,
ad) dem Verantwortlichen "allgemeine Organisation",
ae) dem Schriftführer,

b) dem erweiterten Vorstand
ba) dem Verantwortlichen für Verträge, Kappellen, Gema,
bb) dem Verantwortlichen für Werbung / Organisation Garderobe,
bc) dem Verantwortlichen für Versorgung,
bd) dem Verantwortlichen für Materialverwaltung / Betreuung Vereinsräume / Organisation Feste,
be) dem Verantwortlichen für Einlass / Wagenbau,
bf) dem Verantwortlichen für Tanzgruppen

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Massgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, Kredite aufzunehmen oder Verbindklichkeiten einzugehen, die nicht durch das Vereinsvermögen gedeckt sind.

4. Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist der Vorstand nicht beschlussfähig.

5. Der Präsident beruft den Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagessordnung nach Bedarf, mindestens einmal vierteljährlich, zu einer Sitzung ein.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen nach Bedarf mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn zumindest 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Besprechungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
c) Die Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der durch die Mitgliederversammlung berufenen Kassenprüfer (mindestens 2).
d) Bei Aufstellung eines Haushaltsplanes die Genehmigung desselben.
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeitragsordnung.
f) Die Festsetzung der Geschäftsordnung.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleicheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich.

4. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Die Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung bildet die Grundlage für eine geregelte, zielgerichtete Arbeit des Vereins. Sie regelt die grundsätzlichen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Stellung und Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschliessen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für diesen Fall beschliesst die Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Diese Verwendung darf jedoch nur für die in § 2 genannten Zwecke erfolgen; ansonsten gilt der § 6 der Satzung.

Heilbad Heiligenstadt, den 03.04.2013